Rechtsprechung
BGH, 15.10.2007 - II ZR 249/06 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
AktG § 183; GmbHG § 56
Zahlung in die freie Kapitalrücklage zur Tilgung von Schulden einer Konzernschwestergesellschaft kann zulässig sein - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der (vorabgesprochenen) Verwendung einer im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) vom Inferenten über die Einlage hinaus erbrachten freiwilligen Zahlung; Tilgung von Schulden einer ...
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG § 183; GmbHG § 56
Umgehung der Kapitalschutzvorschriften durch Leistung einer freiwilligen Zahlung in die freie Kapitalrücklage einer KGaA im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Freiwillige Zahlung in die "freie Kapitalrücklage"
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Kapitalerhöhung: Investition der Gesellschafterin einer GmbH & Co. KGaA durch Zeichnung neuer Aktien und Zahlung in die Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ? Vereinbarungsgemäße Tilgung von Forderungen eines verbundenen Unternehmens aus in freie Kapitalrücklage ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
AktG § 183; GmbHG § 56
Zum Kapitalschutz bei Verwendung einer neben der Einlage in die freie Kapitalrücklage geleisteten Zuzahlung für Schulden einer Konzernschwester ("Kirch Media")
Verfahrensgang
- LG München I, 18.08.2005 - 5 HKO 20896/04
- LG München I, 22.12.2005 - 5 HKO 20896/04
- OLG München, 27.09.2006 - 7 U 1857/06
- BGH, 15.10.2007 - II ZR 249/06
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 423
- ZIP 2008, 26
- WM 2007, 2381
- DB 2008, 50
- NZG 2008, 76
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90
Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln
Auszug aus BGH, 15.10.2007 - II ZR 249/06
b) Maßgeblich für die Frage der freien Verfügung ist, ob der Vorstand bzw. bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien der persönlich haftende Gesellschafter die Mittel zur freien Verfügbarkeit tatsächlich dergestalt erhält, dass sie zum einen endgültig aus dem Vermögen des Leistenden ausscheiden und zum anderen der Vorstand bzw. der persönlich haftende Gesellschafter über die Verwendung dieser Mittel nach Eintragung der Kapitalerhöhung autonom und frei von Einflüssen Dritter entscheiden kann (vgl. BGH NJW 1992, 3300) und keine Absprachen vorliegen, die dem Interesse des Einlegers an der auch nur mittelbaren Rückführung der Einlage dienen (vgl. BGH NJW 1991, 1754; NJW 1991, 226).Die Entscheidungen des BGH beziehen sich zum einen (BGH NJW 1991, 1754) auf Sachverhalte, bei denen das Merkmal der freien Verfügung deshalb abgelehnt wurde, weil der Gesellschaft der im Kapitalerhöhungsbeschluss verlautbarte Liquiditätszufluss wegen des auf die Einzahlung folgenden Rückflusses an den Einleger verneint wurde.
- BGH, 24.09.1990 - II ZR 203/89
Leistung der Bareinlage auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft
Auszug aus BGH, 15.10.2007 - II ZR 249/06
b) Maßgeblich für die Frage der freien Verfügung ist, ob der Vorstand bzw. bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien der persönlich haftende Gesellschafter die Mittel zur freien Verfügbarkeit tatsächlich dergestalt erhält, dass sie zum einen endgültig aus dem Vermögen des Leistenden ausscheiden und zum anderen der Vorstand bzw. der persönlich haftende Gesellschafter über die Verwendung dieser Mittel nach Eintragung der Kapitalerhöhung autonom und frei von Einflüssen Dritter entscheiden kann (vgl. BGH NJW 1992, 3300) und keine Absprachen vorliegen, die dem Interesse des Einlegers an der auch nur mittelbaren Rückführung der Einlage dienen (vgl. BGH NJW 1991, 1754; NJW 1991, 226).Auch in seiner Entscheidung vom 24.9.1990 (NJW 1991, 226) stellt der BGH fest, dass schuldrechtliche Verwendungsabsprachen, durch die die Geschäftsführung der Gesellschaft verpflichtet wird, mit den in Vollzug einer Kapitalerhöhung eingezahlten Mitteln in bestimmter Weise zu verfahren, aus der Sicht der Kapitalaufbringung unschädlich sind, wenn sie weder mittelbar noch unmittelbar dazu bestimmt sind, die eingezahlten Mittel wieder an den Einleger zurückfließen zu lassen.
- BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88
Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten …
Auszug aus BGH, 15.10.2007 - II ZR 249/06
Eine verdeckte Sacheinlage würde voraussetzen, dass objektiv eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage beschlossen wurde, ein Mittelabfluss von der Gesellschaft an den Zeichner oder einen dem Zeichner zuzurechnenden Dritte erfolgte sowie eine Abrede zwischen der Gesellschaft und dem Zeichner geschlossen wurde, wonach die Mittel, die die Gesellschaft als Einlage aus der Barkapitalerhöhung erhält, an den Zeichner zurückfließen (vgl. BGH NJW 1990, 982ff.).
- OLG München, 27.09.2006 - 7 U 1857/06
Leistung zur freien Verfügbarkeit des persönlich haftenden Gesellschafters einer …
Auszug aus BGH, 15.10.2007 - II ZR 249/06
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.12.2005 - 5 HKO 20896/04 - OLG München, Entscheidung vom 27.09.2006 - 7 U 1857/06 - Aktenzeichen: 7 U 1857/06 5 HK O 20896/04 LG München I. - BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91
Verfügung über angeforderten Betrag zur Durchführung einer Kapitalerhöhung; …
Auszug aus BGH, 15.10.2007 - II ZR 249/06
b) Maßgeblich für die Frage der freien Verfügung ist, ob der Vorstand bzw. bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien der persönlich haftende Gesellschafter die Mittel zur freien Verfügbarkeit tatsächlich dergestalt erhält, dass sie zum einen endgültig aus dem Vermögen des Leistenden ausscheiden und zum anderen der Vorstand bzw. der persönlich haftende Gesellschafter über die Verwendung dieser Mittel nach Eintragung der Kapitalerhöhung autonom und frei von Einflüssen Dritter entscheiden kann (vgl. BGH NJW 1992, 3300) und keine Absprachen vorliegen, die dem Interesse des Einlegers an der auch nur mittelbaren Rückführung der Einlage dienen (vgl. BGH NJW 1991, 1754; NJW 1991, 226). - BayObLG, 27.02.2002 - 3Z BR 35/02
Prüfungspflicht des Registergerichts bei Anmeldung einer Kapitalerhöhung gegen …
Auszug aus BGH, 15.10.2007 - II ZR 249/06
Dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.2.2002, Az: 3 Z BR 35/02 (NJW-RR 2002, 1036 f.) lässt sich nicht entnehmen, es sei unzulässig, Zahlungen im Rahmen der Vertragsfreiheit der Aktionäre untereinander zu vereinbaren.
- BGH, 22.03.2010 - II ZR 12/08
ADCOCOM
Die Übernahme einer solchen Zuzahlung steht der Übernahme einer Bareinlagepflicht auch dann nicht gleich, wenn die Zuzahlung für die Einbringung einer verdeckten gemischten Sacheinlage verwendet wird, weil ansonsten die Grenze zwischen dem im Handelsregister zu verlautbarenden und deshalb im Interesse der Gesellschaftsgläubiger besonderen Schutzvorschriften unterworfenen Stammkapital und den sonstigen Leistungen der Gesellschafter verwischt würde (OLG München, ZIP 2007, 126, 129; dazu Sen.Beschl. v. 15. Oktober 2007 - II ZR 249/06, ZIP 2008, 26, 27; LG Mainz, ZIP 1986, 1323, 1328; Haberstock, NZG 2008, 220).